Am Donnerstag, 29. Oktober, hat die Bayerische Staatsregierung aufgrund der dramatischen Entwicklung des Corona-Infektionsgeschehens umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie beschlossen, die seit Montag, 2. November, gelten. Seit Bekanntgabe der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. Bay. IfSMV) am Freitag steht die gute Nachricht fest: Individualsport auf Sportanlagen ist unter Einschränkungen möglich! Diese Präzisierung, die in § 10 der 8. Bay IfSMV beschrieben wird, besagt, dass Sportanlagen nicht grundsätzlich vollständig geschlossen werden müssen, sondern für den Individualsport geöffnet bleiben dürfen – allerdings nur unter der Einschränkung, dass Individualsportarten entweder „allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands“ ausgeübt werden.
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